Allgemeine Geschäftsbedingungen von Fa. Getränke - Anders

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Allgemeines

 

Für die Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich die nach-stehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen gelten nur dann, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

 

2. Bestellung / Lieferung

 

Angebote und Auftragsannahmen erfolgen freibleibend. Aufträge gelten als angenommen wenn schriftliche Bestätigung oder Rechnung erteilt bzw. die Lieferung vereinbarungsgemäß ausgeführt ist. Die Lieferung erfolgt zu den Preisen der jeweils geltenden Preisliste bei Lieferung. Die Preise verstehen sich zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer.

 

3. Zahlungen

 

Sämtliche Rechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug im Wege des Banklastschriftverfahrens (Bankabbuchung) zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug oder Nichteinlösung / Rückbelastung von Banklastschriften / Schecks und Wechselprotest werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1Diskontüberleitungsgesetz, mindestens aber 8 % jährlich sowie Bankgebühren und Provisionen berechnet. Bei Zahlungsverzug können darüber hinaus für zukünftige Lieferungen Barzahlung verlangt und weitere Lieferungen vom Ausgleich der Zahlungsrückstände abhängig gemacht werden. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

4. Abrechnung / Aufrechnung

 

Saldenbestätigung und sonstige Abrechnungen gelten als an-erkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 10 Tagen ab Zugang schriftlich widerspricht. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Lieferanten anerkannten oderrechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

5. Lieferverpflichtung

 

Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten des Verkäufers ausgeliefert. Wird der Käufer auf seinen Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeiten beliefert, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu zahlen. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen  inverzugsetzung,  durch den Käufer - zu gewähren und kann Rechte ausdiesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Der Käufer kann Schadensersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz undgrober Fährlässigkeit des Verkäufers geltend machen. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördlichen Maßnahmen sowie Betriebsstörungen wird die Lieferfrist bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl auch zum Rücktrittvom Vertrag berechtigt. Nach Wegfall der Behinderung gelten im Hinblick  auf die Fristen und Nachfristen die Bestimmungen des BGB.

 

6. Beanstandungen

 

Alle Getränke und Waren werden in einwandfreier Beschaffenheit geliefert. Beanstandungen über die gelieferten und zurück-genommenen Gebinde (Vollgut  und Leergut) sowie sonstige Waren sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Reklamationen wegen Trübbier in Fässern können nur innerhalbeiner Ausschlußfrist  von 2 Wochen ab Lieferung geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für offensichtliche Mängel d.h. solche, die der Kunde bei Empfang der Ware unmittelbar erkennen musste oder konnte. Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nach der Gutschriftdurch jeweilige Brauerei entsprechend ersetzt. Der Verkäufer kann auch wertmäßigen Ersatz in Form einer Gutschrift erteilen. Mängel, die  durch unsachgemäße Lagerung, zeitliche Überlagerung und Behandlung der Ware beim Käufer entstehen, gehen zu dessen Lasten. Bei festgestellten Mängeln, die zu Lasten des Verkäufers gehen, kann der Käufer Ersatz bzw. Gutschrift verlangen. Sonstige Mängelrügen können nur innerhalb der gesetzlichen Gewähr-leistungsfristen geltend gemacht werden.

 

7. Leergut

 

Die auf Rechnungen ersichtlichen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen wird. Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Bierfässer und Kohlensäureflaschen bleiben Eigentum des Lieferanten(ausgenommen Einwegflaschen und Einwegverpackungen) undwerden dem Käufer nach den Bestimmungen der §§ 598 ff und §§607 ff BGB überlassen. Für Mehrwegflaschen und Kisten sowie für Fässer und KEG-Behälter wird Pfandgeld nach den jeweils vom Verkäufer festgesetzten Sätzen erhoben. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leerguts, in einem ordnungsgemäßen Zustand und nach Produktsorten sortiert, verpflichtet. Der Verkäufer ist nichtverpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen, als der jeweilige Leergutsaldo ausweist. Bei Beendigung der Geschäftsverbindungerfolgt über das Leergut eine Schlußabrechnung , wobei der Verkäufer dem Käufer das fehlende Leergut (Paletten, Fässer, Kohlensäureflaschen, Kisten und Mehrwegflaschen) zum jeweiligen  Wieder-beschaffungspreis zzgl. Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung bezahlter Pfandbeträge in Rechnung stellt.

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Nebenforderungen des Verkäufers, bei Scheck, Wechsel sowie Banklastschriften, Abrechnung bis zu deren Einlösung Eigentum des Verkäufers. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche, vom Verkäufer gelieferten und noch zu liefernden Waren, bis zur Bezahlung der gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung und Begleichung  eines etwaigen, sich zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrentsaldos. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Käufer darf über bezogene Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Warenentstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwa zu Lasten des Käufers bestehenden Kontokorrentsaldos an den Verkäufer ab. Für den Fall,  dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz Abtretung berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 25 % übersteigt, wird der Verkäufer vollbezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben. Der Käufer darf über das Vorbehaltsgut ansonsten nicht verfügen, es insbesondere nicht zur Sicherung übereignen, Pfändungen seitens Dritter sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

 

9. Erfüllungsort u. Gerichtsstand

 

Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, ist für alle gegenseitigen Ansprüche sowohl Erfüllungsort als auch Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

 

10. Sonstiges

 

Der Verkäufer ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Mit diesen Geschäftsbedingungen treten alle früheren außer Kraft. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweiseunwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt bleiben. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige als wirksam vereinbart, die dem Sinn und Zweck entspricht.